1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Leistungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters gelten jedoch nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen oder Änderungen an Leistungsdaten bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Mit der Bestellung einer Leistung erklärt der Veranstalter verbindlich, die bestellte Leistung in Anspruch nehmen zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Die bloße Zugangsbestätigung stellt keine Annahme dar.
1.3 Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
1.4 Anschriftenänderungen, bei einzelkaufmännischen Unternehmen Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform oder sonstige, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Veranstalters und dieses Vertragsverhältnis berührenden Umstände sind uns unverzüglich schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen.
2. Leistung
2.1 Maßgeblich für die Beschaffenheit der Leistung ist grundsätzlich nur die schriftliche Beschreibung in unserem Angebot. Darstellungen im Internet, in Prospekten
o. ä. sind hingegen unverbindlich. Wir übernehmen keine Garantien im Rechtssinne.
2.2 Sofern die Lieferung unserer Standardsoftware SPORTS oder die Lieferung anderer Standardsoftware (nicht Smart Timing) Vertragsbestandteil ist, hat der Veranstalter das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich auf das Kalenderjahr der Lieferung befristete Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten ausschließlich zur Abwicklung der vertragsgegenständlichen Veranstaltungen. Der Veranstalter darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen, die nach Ablauf des Nutzungsrechts zu löschen ist. Zu einer weitergehenden Nutzung der Software, insbesondere zur dauerhaften oder vorübergehenden Vervielfältigung ganz oder teilweise mit jedem Mittel und in jeder Form, zur Übersetzung, Bearbeitung, zum Arrangement und anderen Umarbeitungen, zur Vervielfältigung der durch Umarbeitung erzielten Ergebnisse, zu jeder Form der Verbreitung des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks einschließlich der Vermietung, zur öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung sowie zu jedweder Nutzung außerhalb der vertragsgegenständlichen Veranstaltungen ist der Veranstalter nicht berechtigt.
Der Veranstalter darf Dritten den Zugang zu der Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestatten. Der Veranstalter hat geeignete, angemessene Maßnahmen gegen den Missbrauch der Zugangsdaten zu veranlassen.
2.3. Sofern wir dem Veranstalter im Rahmen unserer vertraglichen Leistung Zugang zu unseren Systemen, beispielsweise den Ergebnisdienst, gewähren, darf der Veranstalter Dritten den Zugang zu diesen Systemen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestatten. Der Veranstalter hat geeignete, angemessene Maßnahmen gegen den Missbrauch der Zugangsdaten zu veranlassen. Zu Auskünften über die Messergebnisse an Teilnehmer oder Dritte sind wir nicht verpflichtet.
2.4. Soweit wir Leistungen der Zeitmessung für Sportveranstaltungen (nachfolgend „Veranstaltungen“ genannt) durchführen, stellen wir dem Veranstalter die Messergebnisse in elektronischer Form zur Verfügung, sofern keine andere Form gesondert vereinbart ist. Die sportliche Wertung ist nicht Gegenstand unserer Leistung.
2.5 Soweit wir Leistungen im Zusammenhang mit der Online Anmeldung durchführen, nehmen wir Anmeldungen von Teilnehmern der betreffenden Veranstaltung im Namen und in Vollmacht des Veranstalters entgegen. Wir treten nicht in Vertragsbeziehungen zu den Teilnehmern. Dies gilt auch dann, wenn wir Leistungen im Zusammenhang mit der Anmeldung der Teilnehmer nicht übernehmen.
2.6 Sofern wir dem Veranstalter ChampionChips, andere Transponder, Klettbänder oder andere Halterungen zur Ausgabe an Teilnehmer zur Verfügung stellen, ist der Veranstalter uns gegenüber zur Rückgabe dieser Gegenstände verpflichtet, wenn er diese Gegenstände nicht von uns kauft, etwa um sie seinerseits an Teilnehmer zu verkaufen. Wir treten auch insoweit nicht in Vertragsbeziehungen zu den Teilnehmern. Der Veranstalter ist weder in diesem Zusammenhang noch sonst bevollmächtigt, uns gegenüber den Teilnehmern bei Rechtsgeschäften gleich welcher Art zu vertreten.
2.7 Wir sind ausschließlich berechtigt, die von uns vergebenen ChampionChips, anderen Transpondern, Klettbänder und anderen Halterungen mit Logos oder Werbeaufschriften für uns oder Dritte zu versehen.
3. Nutzungsüberlassung, Kaution
3.1 Soweit wir dem Veranstalter – insbesondere im Rahmen unseres Smart-timing-Angebotes – Gegenstände (z. B. Timing-Ausrüstung, Hardware, Software) zur Nutzung überlassen, sind wir zur Übergabe und zur Überlassung der Nutzung erst verpflichtet, wenn der Veranstalter die vereinbarte Kaution bei uns eingezahlt hat. Wir sind nicht verpflichtet, die Kaution getrennt von unserem Vermögen anzulegen. Die Kaution wird nicht verzinst. Wenn wir wegen rückständiger Kaution ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Übergabe und Überlassung der Nutzung geltend machen, berechtigt dies den Veranstalter nicht zum Einbehalt des Nutzungsentgelts.
3.2 Während der laufenden Nutzungsüberlassung und bei Beendigung der Nutzungsüberlassung können wir uns auch gegen den Widerspruch des Veranstalters wegen unserer Forderungen aus dem Vertragsverhältnis der Nutzungsüberlassung aus der Kaution befriedigen.
3.3 Nach Beendigung der Nutzungsüberlassung rechnen wir über die Kaution ab. Hierfür steht uns ab Beendigung der Nutzungsüberlassung eine Überlegungsfrist von sechs Monaten zur Verfügung. Für die Dauer dieser Frist kann der Veranstalter wegen seines Anspruchs auf Kautionsrückgewähr weder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen noch die Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen erklären.
3.4 Versendung an den Veranstalter und Rücksendung an uns erfolgen im Auftrag und auf Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitraum zwischen der Übergabe der zur Nutzung zu überlassenden Gegenstände an den Transporteur und der Rückgabe durch den Transporteur an uns. Der Veranstalter ist gleichwohl verpflichtet, die Gegenstände bei Anlieferung auf etwaige Schäden zu überprüfen und sich diese vom Transporteur bestätigen zu lassen. Schadensmeldungen sind unverzüglich und schriftlich gegenüber uns (vorab per Telefax oder E-Mail) anzuzeigen. Der Veranstalter wird die beschädigten Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial ggf. zu Beweiszwecken sichern.
3.5 Dem Veranstalter ist es nicht gestattet, Veränderungen an den überlassenen Gegenständen vorzunehmen. Dazu gehört auch das Installieren und der Betrieb von nicht von uns ausdrücklich genehmigter Hard- und Software.
3.6 Bei Funktionsstörungen der überlassenen Gegenstände dürfen seitens des Veranstalters keinesfalls Reparaturversuche vorgenommen werden, es sei denn, wir haben dazu schriftlich unser Einverständnis erklärt. Vielmehr ist der Veranstalter bei Funktionsstörungen jedweder Art gehalten, uns unverzüglich zu benachrichtigen.
3.7 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Veranstalters wegen bei Vertragsschluss vorhandener Mängel an den überlassenen Gegenständen, die wir nicht zu vertreten haben, sind ausgeschlossen.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Bei Preis- und Kostenerhöhungen zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Leistungstermin sind wir berechtigt, eine entsprechende angemessene Preisberichtigung vorzunehmen, sofern zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Leistungstermin mehr als vier Monate liegen und wir die Preisberichtigung mindestens drei Wochen vor der Veranstaltung schriftlich oder per E-Mail ankündigen. Übersteigen die Preise im Zeitpunkt der Leistung die zunächst vereinbarten Preise um mehr als 10 %, ist der Veranstalter berechtigt, bis einen Tag vor Beginn der Veranstaltung schriftlich oder per E-Mail vom Vertrag zurückzutreten.
4.2 Zahlungen sind frei Zahlstelle an uns zu leisten.
4.3 Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Veranstalter nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Veranstalter jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
5.2 Alle gelieferte Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung und Montage erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Veranstalters an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Veranstalter verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
5.3 Der Veranstalter ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sowie die Vereinbarung von Abtretungsverboten sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Veranstalter bereits jetzt in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
5.4 Unsere sämtlichen Eigentumsvorbehaltsrechte (einfacher, erweiterter oder verlängerter) Eigentumsvorbehalt erlöschen auch dann nicht, wenn von uns stammende Ware von einem anderen Käufer erworben wird, solange dieser nicht die Ware bei uns bezahlt hat. Dies gilt insbesondere für den Verkauf im Rahmen verbundener Unternehmen.
5.5 Wir ermächtigen den Veranstalter widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung gilt nur solange kein Insolvenzantrag über das Vermögen des Veranstalters gestellt ist; sie kann sonst nur widerrufen werden, wenn der Veranstalter seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.
5.6 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Veranstalter auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
5.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Veranstalters – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Veranstalters gegen Dritte zu verlangen. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht § 503 BGB (Teilzahlungsgeschäft zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher) anzuwenden ist – kein Rücktritt.
5.8 Auf unser Verlangen ist der Veranstalter verpflichtet, uns seine Abnehmer zu benennen, ihnen die Abtretung mitzuteilen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Auch wir sind berechtigt, den Abnehmer unseres Veranstalters von der Abtretung zu benachrichtigen.
6. Datenschutz
6.1 Soweit wir im Rahmen unserer Leistungen personenbezogene Daten, insbesondere von Teilnehmern, erheben, verarbeiten und nutzen, geschieht dies im Rahmen einer „Datenverarbeitung im Auftrag“. Der Veranstalter als Auftraggeber ist gemäß § 11 Abs. 2 BDSG verpflichtet, den Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen; der Veranstalter bestätigt mit dem Vertragsschluss, dass er uns entsprechend ausgewählt hat.
6.2 (1) Personenbezogene Daten sind nach § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
(2) Datenverarbeitung im Auftrag ist die weisungsgebundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers.
(3) Weisung ist die auf einen bestimmten datenschutzmäßigen Umgang (z.B. Anonymisierung, Sperrung, Löschung, Herausgabe) und damit zusammenhängende Tätigkeiten des Auftragnehmers mit personenbezogenen Daten gerichtete Anordnung des Auftraggebers. Bestehende Weisungen können vom Veranstalter danach durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung).
6.3 (1) Wir verwenden die vom Veranstalter zur Verfügung gestellten und die von ihm oder von uns in seinem Auftrag erhobenen Daten ausschließlich im Rahmen dieses Auftrags zum Zweck der Erbringung der im zugrunde liegenden Vertrag genannten Leistungen; insbesondere erfolgt keine Verwendung für eigene Geschäftszwecke. Wir sind auch nach Beendigung des Auftrages zu einer Verwendung der vom Veranstalter zur Verfügung gestellten und der von ihm erhobenen Daten für eigene Geschäftszwecke nicht berechtigt.
(2) Der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung von Daten und die Art der Daten werden wie folgt festgelegt:
Die für die Durchführung der Veranstaltungen notwendigen Daten werden beim Betroffenen erhoben. Der Betroffene macht die Angaben entweder im Formular der Online-Anmeldung auf der Webseite des Veranstalters oder auf der Webseite von Mika timing oder in schriftlicher Form auf dem Anmeldeformular für die jeweilige Veranstaltung.
Für die vorangemeldeten Teilnehmer werden üblicherweise Startnummern und weitere Unterlagen für die Veranstaltung in Form von sog. Startunterlagen vom Veranstalter (oder in dessen Auftrag von uns) zusammengestellt und die Teilnahmegebühr im Vorfeld durch Lastschriftverfahren vom Konto des Sportlers eingezogen. Hierfür werden die Bankdaten des Athleten abgefragt.
Folgende Stammdaten zur Person werden als Pflichtdaten erhoben, verarbeitet und genutzt:
Das Geschlecht so wie der Jahrgang werden als Kriterium zur Bestimmung der Rangfolge bei der Auswertung der Veranstaltungsergebnisse genutzt. Das Veranstaltungsergebnis kann sowohl als Gesamtrangfolge als auch als Rangfolge innerhalb bestimmter Altersklassen (unter 20 Jahre, zwischen 30 und 39 Jahre, …) dargestellt werden.
Weitere Daten wie der Verein, ein akademischer Titel oder die Postanschrift und Telefonnummer können freiwillig angegeben werden. Sie werden z.B. als Kommunikationsdaten vom Veranstalter genutzt, falls Rückfragen sind oder werden im Falle eines Unfalls dem Sanitätspersonal oder Ordnungshütern auf Nachfrage vom Veranstalter mitgeteilt. Außerdem werden statistische Auswertungen über die Altersstruktur, die Herkunft der Läufer und ähnliches erstellt.
Die Messung der Leistung (Zeit) am Wettkampftag erfolgt über sog. Transponder-Chips mit eindeutiger Nummer, die entweder dem Läufer persönlich gehören oder am Veranstaltungstag vom Veranstalter leihweise zur Verfügung gestellt werden. Das Zeiterfassungssystem erfasst nur die Zeiten und die dazugehörende Chipnummer. Erst eine Zuordnung der Chipnummer zur Person und deren Daten ermöglicht eine Darstellung der Leistung des Athleten und eine Rangfolge für die Ergebnisliste.
Auf gesonderten, schriftlich zu erteilenden Auftrag des Veranstalters halten wir die Veranstaltungsergebnisse über mehrere Jahre in einer historischen Datenbank und ermöglichen so dem Veranstalter z.B. eine Ehrung von Athleten, die zum x. Mal an der Veranstaltung teilgenommen haben.
Die Ergebnisse einer Veranstaltung werden im Internet für jeden Teilnehmer und sonstigen Interessenten abrufbar gemacht. Da oft mehrere 100 oder sogar mehrere 1000 Athleten an einer Veranstaltung teilnehmen, können die Ergebnisse nach verschiedenen Kriterien durchsucht und gefiltert werden. Übliche Kriterien sind hierbei der Name, der Verein und die Startnummer des Athleten sowie die Strecke, wenn bei einer Veranstaltung unterschiedliche Strecken angeboten werden.
(3) Der Kreis der durch den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten im Rahmen dieses Auftrags Betroffenen umfasst:
den Athleten selbst
ggfs. einen Mannschaftsverantwortlicher, der selbst nicht notwendigerweise an der Veranstaltung teilnimmt.
(4) Wir bestätigen gegenüber dem Veranstalter, dass uns die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften des BDSG bekannt sind. Wir beachten die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung und gewährleisten die in dieser Vereinbarung genannten und gesetzlich vorgeschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen.
(5) Die Verarbeitung und Nutzung der Daten findet ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Veranstalters und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der §§ 4b, 4c BDSG erfüllt sind.
6.4 Für die in unserem Verantwortungsbereich (Büroräume und Rechenzentrum) physisch erfolgenden Datenverarbeitungen haben wir die angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 9 BDSG i.V. m. Anlage zu § 9 BDSG in einem Sicherheitskonzept schriftlich niedergelegt. Der aktuelle Stand des Sicherheitskonzepts ist in Anlage A1 zu dieser Vereinbarung beigefügt. Wir haben das Recht, das Sicherheitskonzept dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung anzupassen. Das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen darf jedoch dabei nicht unterschritten werden.
6.5 (1) Der Veranstalter ist gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 BDSG verantwortliche Stelle für die im Rahmen dieses Auftrags erfolgenden Datenverwendungen und trägt damit auch die Verantwortung dafür, dass dabei die Regelungen des BDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz eingehalten werden.
(2) Wir unterliegen in allen Belangen der Pflichten, die sich aus der zwischen dem Veranstalter als Auftraggeber und uns als Auftragnehmer geschlossenen Leistungsvereinbarung ergeben, den Weisungen (i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 BDSG) des Veranstalters. Dementsprechend verarbeiten wir die in Ziffer 6.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Daten nur zu den dort genannten Zwecken, sofern keine anderweitigen Weisungen des Veranstalters erfolgen. Mündliche Weisungen wird der Veranstalter unverzüglich schriftlich oder per E-Mail bestätigen. Ohne Wissen des Veranstalters sind wir nicht berechtigt Kopien und Duplikate zu erstellen. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.
(3) Eine Berichtigung, Löschung oder Sperrung dieser Daten ist uns nicht gestattet, es sei denn, es liegt eine entsprechende schriftliche Weisung des Veranstalters vor.
6.6 (1) Wir haben bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG zu wahren. Wir dürfen bei der Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers nur Beschäftigte einsetzen, die gemäß § 5 BDSG schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichtet sind und die über die bestehenden Datenschutzpflichten sowie über die bestehende Weisungs- und Zweckbindung belehrt wurden.
(2) Wir haben bei Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter darauf hinzuwirken, dass diese die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten und die aus dem Bereich des Auftraggebers erlangten Informationen nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten.
6.7 Der Veranstalter verpflichtet sich und wir verpflichten uns, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch über die Beendigung der Einzelaufträge bzw. der Geschäftsbeziehung hinaus.
6.8 Wir haben einen fachkundigen und qualifizierten externen Beauftragten für den Datenschutz bestellt, der seine Tätigkeit gemäß § 4f, 4g BDSG ausübt. Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten werden dem Auftraggeber auf Anfrage mitgeteilt.
6.9 (1) Wir vergeben, wenn vom Veranstalter eine Startnummernherstellung an uns beauftragt wird, hierzu einen Unterauftrag an ausgewählte Startnummernproduzenten. Dieser erhält einen Teil der personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Chip-Nummer und ggfs. Infos über weitere Zusatzleistungen), die zur Durchführung seiner Arbeit (Produktion der Startnummern) notwendig sind.
(2) Weitere ergänzende Dienstleistungen, wie z.B. Sanitätsdienste oder Sprecher bei der Veranstaltung, für die ebenfalls mit personenbezogenen Daten bereitzustellen sind, werden nicht von uns, sondern direkt vom Veranstalter beauftragt.
(3) Nicht als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Vereinbarung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die wir bei Dritten als Nebenleistung zur Unterstützung bei der Auftragsdurchführung in Anspruch nehmen. Dazu zählen z.B. Telekommunikationsleistungen, Wartung und Benutzerservice, Reinigungskräfte, Prüfer oder die Entsorgung von Datenträgern. Wir sind jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Daten des Veranstalters auch bei fremd vergebenen Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen zu treffen und Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
6.10 (1) Wir haben den Veranstalter unverzüglich per E-Mail oder per Fax über datenschutzrechtliche Anfragen, die von einem Betroffenen oder einer Datenschutzaufsichtsbehörde bezüglich des Gegenstandes der Leistungsvereinbarung gemacht wurden, zu informieren. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde nach §§ 43, 44 BDSG bei uns ermitteln sollte.
(2) Handelt es sich bei den Anfragen um Beschwerden von Betroffenen, so haben wir durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass diese den Vertraulichkeitsanforderungen der §§ 4f Abs. 4 und 6a BDSG entsprechend behandelt und an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten des Auftraggebers weitergeleitet werden.
6.11 (1) Sind wir der Ansicht, dass eine Weisung gegen das BDSG oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, weisen wir den Veranstalter unverzüglich per Brief, E-Mail oder per Fax darauf hin.
(2) Wir sind berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung so lange auszusetzen, bis der Veranstalter per Brief, E-Mail oder per Fax darüber entschieden hat, ob das betroffene Verfahren trotz Bedenken des Auftragnehmers unverändert weitergeführt werden soll oder nicht.
(3) Wir sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Vorgaben dieser Vereinbarung und der ergangenen Weisungen zu prüfen. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung der im Anhang festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen (Anlage A1 Sicherheitskonzept).
(4) Bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen, unzureichender Umsetzung der Datensicherheitsanforderungen oder andere Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Veranstalters wird dieser vom Auftragnehmer unverzüglich informiert.
6.12. (1) Wir sind verpflichtet, Kontrollen des Veranstalters im Hinblick auf die Einhaltung dieser Vereinbarung durch die Einholung von Auskünften zu dulden. Wir werden auf Anfrage des Veranstalters unverzüglich auf den konkreten Einzelfall bezogene Auskunft erteilen und bei Kontrollen die Einhaltungen dieses Vertrages auf Aufforderung durch geeignete Nachweise belegen.
(2) Der Veranstalter oder ein entsprechend Beauftragter haben das Recht, die Befolgung sämtlicher Weisungen und Bestimmungen (insbesondere Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 9 BDSG und Anlage) durch uns zu den üblichen Geschäftszeiten zu kontrollieren. Dies umfasst auch ein Betretungsrecht unserer Räumlichkeiten mit Bezug auf die Leistungsvereinbarung. Diese Vorortkontrollen sind mindestens 14 Tage vor dem Kontrolltermin anzukündigen. Der Veranstalter stimmt die Durchführung der Kontrollen mit uns so ab, dass der Betriebsablauf bei mika:timing so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.
6.13 (1) Sofern keine gegenteilige Weisung erteilt wird und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen, haben wir bei Beendigung der zugrunde liegenden Leistungsvereinbarung und damit der Beendigung dieser Vereinbarung sämtliche personenbezogenen Daten, die im Auftrag des Veranstalters verarbeitet werden, zu löschen oder an den Auftraggeber herauszugeben. Kopien der Daten – gleich, mit welchen technischen Mitteln solche Kopien angefertigt wurden – dürfen nicht zurückbehalten werden, die Einrede des Zurückbehaltungsrechts i.S.v. § 273 BGB wird hinsichtlich der verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen.
6.14 Wenn der Veranstalter ChampionChips, die für weitere Veranstaltungen (auch) anderer Veranstalter verwendet werden können, an Teilnehmer abgibt, sind wir berechtigt, die für die Nutzung der ChampionChips bei weiteren Veranstaltungen erforderlichen Daten der Teilnehmer zu speichern und auch zukünftig zum Zwecke der Chipnutzung zu verwenden; insoweit sind wir verantwortliche Stelle im Sinne des § 11 Abs. 1 BDSG. Der Veranstalter holt die Zustimmung der betreffenden Teilnehmer hierzu ein und weist diese darauf hin, dass anderenfalls eine Nutzung des ChampionChips bei künftigen Veranstaltungen nicht möglich ist.
6.15 Der Veranstalter wird die Teilnehmer darüber unterrichten, dass er die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzes ist und für welchen Zweck die Daten verarbeitet und genutzt werden sollen (z.B. für die Durchführung der betreffenden Veranstaltung).
6.16. Wenn wir Leistungen der Online-Anmeldung durchführen, werden wir die Teilnehmer im Online-Anmeldeformular nach den Ziffern 6.3, 6.14 und 6.15 unterrichten und die Zustimmung der Teilnehmer nach Ziffer 6.14 einholen.
7. Haftung, Sachmängel
7.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Veranstalters (im Folgenden: Schadensersatzansprüche) gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, werden auf die Höhe der Netto-Vergütung aus dem betreffenden Gesamtvertragsverhältnis (z. B. für eine Veranstaltung oder für eine Smart-Timing-Überlassung) beschränkt.
7.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Veranstalters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.3 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
7.4 Soweit dem Veranstalter nach den Ziffern 7.1 und 7.2 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 7.3. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
7.5 Soweit Ausrüstungsgegenstände einschließlich EDV-Hardware und Software im Rahmen der Vertragsausführung in die Obhut des Veranstalters gegeben werden oder wenn der Veranstalter die Bewachung unserer bei der Veranstaltung verwendeten Ausrüstungsgegenstände übernimmt, haftet der Veranstalter für Verlust und Beschädigung. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat. Die Beweislast hierfür trägt der Veranstalter. Sofern der Veranstalter die Bewachung von Ausrüstungsgegenständen übernommen hat, die sich in unserer Obhut befinden, tragen wir die Beweislast dafür, dass der Verlust oder die Beschädigung nicht von uns zu vertreten ist.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Veranstalter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Bergisch Gladbach. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Sitz des Veranstalters zu klagen.
8.2 Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
8.3 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen für die Zahlungsabwicklung mit dem Online-Zahlungs-abwicklungssystem
Beim Einsatz vom Online-Zahlungsabwicklungssystem
gelten ergänzend zu den vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Regelungen:
1. Online-Zahlungsabwicklungssystem
1.1 Wir vermitteln die Zahlung der Teilnehmer über unser Interface im Namen und auf Rechnung des Veranstalters. Wir prüfen die Zahlungsdaten elektronisch und verschlüsselt. Die Daten werden elektronisch gespeichert. Der Veranstalter hat im Rahmen der technischen Gegebenheiten jederzeit die Möglichkeit, die Teilnehmerdaten und Anmeldungen der vertragsgegenständlichen Veranstaltung einzusehen.
1.2 Das Online-Zahlungsabwicklungs-system akzeptiert Visa- und Mastercards aus allen Ländern. Eine Genehmigung erfolgt, wenn die Kartennummer sowie das Ablaufdatum gültig sind. Die Autorisierungsdaten werden automationsunterstützt übermittelt. Es gilt die Haftungserklärung des jeweiligen Kreditkartenunternehmers. Das Kreditkartendisagio (3,60 Prozent des Umsatzes) wird von uns in Abzug gebracht. Der Veranstalter benötigt keinen eigenen Kreditkartenvertrag.
1.3 Das Online-Zahlungsabwicklungs-system akzeptiert das elektronische Lastschriftverfahren für Zahlungen aus Deutschland. Teilnehmer haben die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen innerhalb von 8 Wochen ab dem Abbuchungstag bei der Bank die Rückbuchung zu veranlassen. Bei Rückbuchungen belasten wir den Veranstalter mit den entstehenden Rücklastschriftgebühren.
1.4 Wir berechnen dem Veranstalter für jeden Teilnehmer unabhängig von der Zahlungshöhe die im Angebot festgelegte Gebühr pro Anmeldung, die wir jedoch im Namen und für Rechnung des Veranstalters bei den Teilnehmern gleichzeitig mit dem Startgeld erheben.
1.5 Die von uns bereitgestellten Texte und Links dürfen in keiner Form verändert werden. Es ist nicht gestattet, die Anmeldung in einem eigenen Frame oder Java-Fenster zu öffnen. Wir haften nicht für vom Veranstalter vorgenommene fehlerhafte Einbindungen und daraus resultierende Wiederherstellungskosten. Das von uns mitgeteilte Logo des Online-Zahlungsabwick-lungssystems ist in die Ausschreibung zu integrieren.
2. Weiterleitung der Startgelder
2.1 Wir stehen nicht für die Verpflichtungen der Teilnehmer zur Zahlung der Startgelder sowie etwaiger Beiträge an den Veranstalter ein.
2.2 Wir überweisen die bei uns eingehenden Startgelder in regelmäßigen Abständen auf das uns angegebene Konto des Veranstalters, spätestens jedoch vier Wochen nach Zahlungseingang bei uns von mindestens EUR 500. Die bei uns eingehenden Beträge werden nicht verzinst und sind nicht getrennt von unserem sonstigen Vermögen anzulegen. Wir können die vereinbarte Vergütung sowie etwaige Disagios und Rücklastschriftgebühren in Abzug bringen. Etwa zugunsten des Veranstalters vereinbarte Provisionen werden nach Anmeldeschluss abgerechnet und ausgezahlt.
2.3 Wir sind berechtigt, Forderungen aus diesem und anderen Vertragsverhältnissen mit dem Veranstalter mit bei uns eingehenden Startgeldern zu verrechnen.
Fassung November 2016